I. Gültigkeit der Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen
Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der RUBBLE MASTER HMH GmbH, Im Südpark 196, 4030 Linz, FN 316865 d, (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird und umfassen Geschäfte über sämtliche Produkte und auch Dienstleistungen des Auftragnehmers (in der Folge kurz zusammengefasst „RM-Produkte“).
Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG zu Grunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht Bestimmungen des ersten Hauptstückes des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
Von diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere Allgemeine Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz „Auftraggeber“) – werden nicht anerkannt und nur dann Vertragsbestandteil, wenn diesen vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis abweichender oder ergänzender Regelungen eines Auftraggebers die Lieferung an diesen vorbehaltslos ausgeführt wird.
II. Angebote und Kostenvoranschläge
Sämtliche Angebote und (Kosten-)Voranschläge sowie Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Anzeigen oder auf der Website des Auftragnehmers sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen; für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen.
Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind unverbindlich. Angebote und Kostenvoranschläge werden grundsätzlich kostenlos abgegeben; der Auftragnehmer behält sich vor, für Angebote oder Kostenvoranschläge eine angemessene Vergütung zu berechnen, sofern im Anschluss kein Vertrag über RM-Produkte zustande kommt.
Ein Vertrag über RM-Produkte kommt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Lieferung der bestellten RM-Produkte zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Vom Auftragnehmer übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und sind binnen 7 Tagen ab Zustellung unterfertigt an den Auftragnehmer zu retournieren. Mangels schriftlichen Widerspruchs binnen 7 Tagen ab Zustellung gilt die Auftragsbestätigung ungeachtet der Unterfertigung und Retournierung als richtig und vollständig anerkannt.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Mangels ausdrücklich anderslautender Vereinbarungen sind Preise des Auftragnehmers (Euro-) Nettopreise ab Lieferwerk (Sitz des Auftragnehmers) ohne Verpackung und Verladung, Nachlass (Skonto) und ohne gesetzlich anwendbare Umsatzsteuer zzgl. allfälliger Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung. Bei Änderung der Preislisten des Auftragnehmers zwischen Bestellung und Lieferung gelten die am Liefertermin gültigen Listenpreise, sofern der Auftragnehmer eine etwaige Verzögerung der Lieferung nicht zu vertreten hat.
Sämtliche Nebenkosten (Transportkosten, Kosten der Transportversicherung, Verladekosten, Zollkosten, Aufstellungs- und Montagekosten, Inbetriebnahmekosten, Kosten behördlicher Genehmigungen, sonstige Gebühren, etc.) sind vom Auftraggeber selbst zu tragen, sofern nicht abweichendes vereinbart wurde.
Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist der Kaufpreis spesen- und abzugsfrei unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung, jedenfalls vor Lieferung zur Zahlung fällig.
Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus Terminverlust vereinbart und ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
IV. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.
V. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand und seine Teile bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden (Zahlungs-)Verpflichtungen des Auftraggebers alleiniges Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltseigentum) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Wird der Kaufgegenstand durch Verarbeitung Bestandteil einer neuen Sache, die im Eigentum des Auftraggebers steht, so erwirbt der Auftragnehmer bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden (Zahlungs-)Verpflichtungen des Auftraggebers Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Vorbehaltseigentums zum Wert der neuen Sache.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine ganz oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung bzw. Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor, oder ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers anhängig, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand an sich zu nehmen und allfällige weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden Verpflichtungen des Auftraggebers zur Verwendung des RM-Produkts notwendige Komponenten wie beispielsweise eine SPS-Steuerungseinheit auszubauen und/oder einzubehalten. Diese Berechtigung besteht auch nach Lieferung und Leistung des Auftraggebers gem. VII. dieser AGB. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft, auf erstmalige Aufforderung hin unverzüglich die vom Auftragnehmer bezeichnete Komponente herauszugeben oder diesem den Ausbau ungehindert zu ermöglichen. Für nachteilige Folgen und Schäden, die aus dem Ausbau einer Komponente resultieren, haftet außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers der Auftraggeber.
Sofern von Dritten Ansprüche auf das Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers geltend gemacht werden, hat der Auftraggeber hiervon den Auftragnehmer sofort mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen, dem Auftragnehmer Abschriften sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Verfügungen und Protokolle zu übermitteln und das Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers auf eigene Kosten angemessen zu verteidigen.
Während der Dauer des Eigentumsvorhaltes ist der Kaufgegenstand vom Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers auf den Neupreis gegen alle Risiken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Feuer und Elementarschäden sowie Vandalismus und Diebstahl, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zugunsten des Auftragnehmers zu vinkulieren.
Der Auftraggeber hat die Pflicht, während des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen oder Services in Absprache mit dem Auftragnehmer unverzüglich – abgesehen von Notfällen – in vom Auftragnehmer schriftlich genehmigten Reparatur-/Servicewerkstätten ausführen zu lassen.
Für den Fall der vom Auftragnehmer schriftlich genehmigten Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitigen Überlassung des Kaufgegenstands an Dritte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten über das Vorliegen des Eigentumsvorbehalts aufzuklären und ihm sämtliche Pflichten aus diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen zu überbinden. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits hiermit sämtliche künftige Ansprüche, insbesondere Forderungen mit Nebenrechten, aus der Weiterveräußerung an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber bleibt jedoch so lange zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche berechtigt, bis der Auftragnehmer die Offenlegung der Abtretung verlangt. Die nochmalige Abtretung von Ansprüchen durch den Auftraggeber ist nicht zulässig.
VI. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher wechselseitiger Vertragspflichten aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Hat der Auftraggeber den Vertragsrücktritt des Auftragnehmers schuldhaft verursacht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ergänzend zu den Rückabwicklungsansprüchen nach seiner Wahl entweder einen pauschalierten Schadenersatzbetrag von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz seines tatsächlichen Schadens zu begehren.
VII. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
Vom Auftragnehmer körperlich zur Verfügung gestellte oder elektronisch zugänglich gemachte Dokumente, wie insbesondere Angebote, Voranschläge, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, Konzepte, Pläne, Lichtbilder, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Die vom Auftragnehmer ausgegebenen Unterlagen können vom Auftragnehmer bei Nichterteilung eines Auftrages zurückgefordert werden.
VIII. Markenschutz und CI-Richtlinie
Sämtliche vom Auftragnehmer im Zuge der Vertragsanbahnung oder -erfüllung an den Auftraggeber übermittelten Grafiken, Logos, Icons, Bilder oder sonstigen Unterlagen sind urheberrechtlich und/oder markenrechtlich geschützt und stehen ausdrücklich dem Auftragnehmer zu bzw. verbleiben in dessen Eigentum. Dem Auftraggeber ist gestattet, die ihm auf diese Weise übermittelten Grafiken, Logos, Icons, Bilder und sonstigen Unterlagen ausschließlich im Rahmen der CI-Guideline des Auftragnehmers zu verwenden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die zur Verfügung gestellten Grafiken, Logos, Icons, Bilder und sonstigen Unterlagen zu lizensieren, zu ändern oder zu vermieten.
Dem Auftraggeber ist nicht gestattet, andere als die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Grafiken, Logos, Icons, Bilder oder sonstigen Unterlagen mit Bezug zum Auftragnehmer oder zu dessen Produkten zu verwenden.
IX. Leistungsfristen und Leistungsausführung
Die Leistungsfristen bzw. -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung. Vom Auftraggeber etwaig gestellte Fixtermine werden seitens des Auftragnehmers nicht anerkannt, es sei denn, diese werden ausdrücklich und schriftlich in der Auftragsbestätigung als Fixtermin bestätigt.
Sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, beginnt der Lauf von Lieferfristen jedenfalls erst nach vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber.
Im Falle einer vereinbarten Abänderung des jeweiligen Auftrages ist der Auftragnehmer einseitig berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen.
Der Auftragnehmer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer verschuldet worden sind.
Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich anhand der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in der zugrundeliegenden Bestellung, dem zugrundeliegenden Vertrag oder anderen relevanten Dokumenten vereinbarten Transportart gemäß Incoterms 2020; dies gilt auch im Hinblick auf die Risiko- und Gefahrtragung im Zusammenhang mit der Verpackung und Verladung von RM-Produkten. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber werden Lieferungen und Leistungen vom Auftragnehmer ex-works (EXW) gemäß Incoterms 2020 erfüllt.
Risiko und Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen mit Erfüllung gemäß der vereinbarten Transportart gemäß Incoterms 2020 auf den Auftraggeber über. Wird vom Auftragnehmer eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Auftraggeber überschritten, so können vom Auftragnehmer die diesem entstehenden Mehrkosten (wie etwa eine Einstellgebühr bzw. Lagerkosten) berechnet werden. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches wird dadurch nicht berührt.
Sofern gemäß anwendbaren Incoterms 2020 eine Verladung von RM-Produkten durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat, hat sich der Auftraggeber die ordnungsgemäße Ladungssicherung schriftlich vom Auftragnehmer bestätigen und freigeben zu lassen. Sofern der Auftraggeber keine geeigneten Gerätschaften für die Abholung bereitstellt und dies für den Auftragnehmer offensichtlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verladung zu verweigern und die für die Bereitstellung zur Abholung angefallenen Kosten zu verrechnen.
Sollte der Auftragnehmer aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen, insbesondere von Liefer- und Leistungspflichten, verhindert sein, ist der Auftragnehmer für die Dauer und den Umfang, in dem das Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtung verhindert, von seiner Verpflichtung befreit und werden für diesen Zeitraum sämtliche Fristen gehemmt, ohne, dass der Auftraggeber daraus Ansprüche geltend machen kann. Als ein Ereignis höherer Gewalt gilt ein Ereignis, dass der Auftragnehmer nicht abwenden konnte und dem Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen unzumutbar macht, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, Naturgewalten, Krieg oder innerstaatliche Unruhen, Pandemien/Epidemien, gesetzliche Verfügungen und Verbote, Sanktionen in jedweder Form, Streik, Arbeitseinstellung oder Aussperrungen, Betriebsstörung, sowie andere, nicht in der Sphäre des Auftragnehmers gelegene Gründe. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse bei Unterlieferanten oder Subunternehmen des Auftragnehmers eintreten.
Sollte das Ereignis höherer Gewalt länger als 6 Monate andauern, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wobei ein Vertragsrücktritt aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt keine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz begründet.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Eintritt und – sofern möglich – eine Schätzung der Dauer und des Umfangs eines Ereignisses höherer Gewalt zeitnah ab Bekanntwerden mitteilen.
X. Gewährleistung
Gewährleistung wird vom Auftragnehmer ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften seiner Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke des Auftraggebers.
Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB. Der Auftraggeber hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung und Leistung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Lieferung bzw. Leistung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, zu rügen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Leistungen des Auftragnehmers 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit Übergabe der Waren an den Auftraggeber. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Auftraggeber nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zur Änderung von Zahlungsbedingungen.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.
Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers am Lieferort oder am Sitz des Auftragnehmers.
Für die vom Auftragnehmer nicht selbst erzeugten Teile haftet dieser nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten.
Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit Erfüllung. Die Gewährleistung erlischt mit der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Auftraggeber, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, wenn der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung des RM-Produkts (Handbuch und Maschinendokumentation) nicht befolgt.
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs. 1 ABGB sind nur solche, die vom Auftragnehmer ausdrücklich gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Prospekte und Angaben des Auftragnehmers (oder eines dritten Herstellers) etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.
Bei Reparaturarbeiten besteht eine Gewährleistung nur für ausgetauschte Teile und nur im Rahmen der Gewährleistung des Herstellers bzw. Zulieferers solcher Teile. Für Verschleißteile und gebrauchte Fahrzeuge wird mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung keine Gewähr geleistet.
XI. Herstellergarantie
Der Auftragnehmer gewährt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung dem Auftraggeber (und allenfalls auch dessen Kunden) über die Gewährleistung gem. Punkt X. hinaus für ausgewählte RM-Produkte eine Herstellergarantie. Der Umfang dieser Herstellergarantie ist separat in den RM-Garantiebestimmungen geregelt.
XII. Schadenersatz
Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nicht. Die Haftung des Auftragnehmers verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung.
Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu beweisen. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen. Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale zulasten des Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht; die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls mit dem Wert der Auftragssumme (Händlereinkaufspreis) des jeweiligen Auftrags begrenzt.
Handelt es sich beim Auftraggeber wiederum um einen Verkäufer, so wird dessen Rückgriffsrecht gemäß § 12 PHG ausdrücklich ausgeschlossen.
XIII. Exportkontrolle
Sämtliche Lieferungen und Leistungen aus diesem Vertrag stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontroll- und Sanktionsgesetzen entgegenstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Liefer- und Leistungsfristen außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Erfüllung des Vertrages gegen nationale oder internationale Exportkontroll- und Sanktionsgesetze verstößt. Im Falle einer derartigen Vertragsaufhebung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
Der Auftraggeber anerkennt, dass bestimmte Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers nationalen und internationalen Exportkontroll- und Sanktionsgesetzen unterliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Weitergabe von RM-Produkten an Dritte im In- und Ausland, insbesondere im Falle ei-ner Wiederausfuhr (Reexport), die jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll- und Sanktionsgesetze vollständig einzuhalten und sämtliche erforderlichen Exportlizenzen, Zustimmungen, Ausnahmegenehmigungen, Benachrichtigungen, Verzichtserklärungen, Genehmigungen, Anordnungen, Registrierungen, Erklärungen oder Klassifizierungen bei Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen odgl. einzuholen. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, dem Auftragnehmer auf Anfrage Informationen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um die Einhaltung zu überprüfen.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen Exportkontroll- oder Sanktionsgesetze im Zusammenhang mit den RM Produkten informieren.
„Exportkontroll- und Sanktionsgesetze“ bezeichnet alle Gesetze, Verordnungen, Regelungen oder restriktiven Maßnahmen, die sich auf eine sanktionierte Person und/oder die Ein- oder Ausfuhr von Waren, Technologie oder Dienstleistungen, das Einfrieren von Vermögenswerten oder ähnliche Maßnahmen beziehen und weltweit erlassen und/oder verwaltet werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Vereinten Nationen, die Europäische Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich, Japan oder jeden anderen Staat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gemeinsame Militärgüterliste der EU, die EU-Dual-Use-Verordnung, den US-Arms Export Control Act, die US-International Traffic in Arms Regulations, den US Export Control Reform Act, die US-Export Administration Regulations, den US-International Economic Emergency Powers Act und Nachfolgegesetze sowie die vom Office of Foreign Assets Control des U. S. Department of the Treasury (OFAC) oder einer anderen Behörde der US-Regierung erlassen und/oder verwaltet werden, sowie vergleichbare ausländische Gesetze.
„Sanktionierte Person“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person weltweit, die (i) in der von der Europäischen Kommission geführten konsolidierten Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die EU-Finanzsanktionen unterliegen, in der vom Finanzministerium Seiner Majestät geführten konsolidierten Liste der Zielpersonen für das Einfrieren von Vermögenswerten oder in jeder gleichwertigen Liste aufgeführt ist, die von der zuständigen Sanktionsbehörde eines EU-Mitgliedstaats, des Vereinigten Königreichs, Japans oder eines anderen Landes geführt wird, oder die in den Listen der Specially Designated Nationals und der Blocked Persons List, Non-Proliferation List, State Sponsors of Terrorism List, Denied Persons List, Entity List, Unverified List, Debarred List, Foreign Terrorist Organization List oder auf der Foreign Sanctions Evaders List des OFAC, des US-Handelsministeriums, des US-Außenministeriums, des US Bureau of Industry and Security, des US-Finanzministeriums und jeder anderen Behörde der US-Regierung aufgeführt sind; (ii) die eine Regierung eines mit Sanktionen belegten Gebiets ist oder Teil einer solchen Regierung ist; (iii) die direkt oder indirekt zu 50 % oder mehr im Besitz oder unter der Kontrolle einer der vorgenannten Personen ist; oder (iv) die in einem mit Sanktionen belegten Gebiet ansässig oder organisiert ist.
XIV. Irrtumsanfechtung
Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer verzichten wechselseitig auf das Recht, Rechtsgeschäfte wegen Irrtums im Sinne des § 871 ABGB anzufechten.
XV. Zustimmung zur elektronischen Kontaktaufnahme zu Werbezwecken
Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, den Auftraggeber auf elektronischem Wege zu kontaktieren, um ihn per Newsletter oder sonstige Werbemaßnahmen überlaufende Aktivitäten und zukünftige Veranstaltungen, neue Produkte und aktuelle Angebote zu informieren. Diese Rechteeinräumung kann vom Auftraggeber jederzeit formlos widerrufen werden. Ein solcher Widerruf beeinflusst nicht die Gültigkeit der übrigen Punkte dieser AGB.
XVI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4030 Linz/OÖ vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist mangels gegenteiliger Vereinbarung Deutsch.
Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Übersetzung der deutschsprachigen Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellt, ist im Falle von Abweichungen allein die deutschsprachige Version maßgeblich.
XVII. Salvatorische Klausel
Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am nächsten kommt.